Vor 11 Tagen habe ich mich zum ersten Mal an die Deutsche Post AG gewandt. Es ging um Fragen zum neuen E-Postbrief. Heute, zigtausend Blogabfrufe und über 50 Folgeartikel in anderen Blogs und Medien später, hat sich die Post mit einer offiziellen Antwort zurück gemeldet. Hat sich das Warten gelohnt? UPDATE: Mittwoch, 28. Juli, 19 Uhr Die Post AG hat soeben ein 2. Antwortschreiben geschickt. Siehe dazu das Update ganz unten im Blogpost.

Als Journalist habe ich gelernt, vor der Veröffentlichung eines Textes beide Seiten zu hören. Was aber tun, wenn sich eine der beiden Seiten dazu entschließt, nichts zu sagen?

Vor 11 Tagen habe ich bei der Unternehmenskommunikation der Deutschen Post AG in Bonn angerufen. Ich hatte Fragen zum neuen E-Postbrief. Ein Interview zur Veröffentlichung lehnte man strikt ab (für Social Media Anfragen sei der Kundenservice zuständig, der wiederum keine Interviews geben darf). Sehr wohl aber könne ich meine Fragen schriftlich einreichen.

Das war vor 11 Tagen.

Die Tage kamen und gingen, meine Fragen (die ich vor einer Woche noch einmal präzisierte) wurden nicht beantwortet. Zweimal verschob ich den angekündigten Veröffentlichungstermin meines Blogs. Meine Rückrufbitten wurden einfach ignoriert.

Später, als mein Blog dann freigeschaltet war, wandte sich die Post über Kommentare in Blogs und auch bei Twitter direkt an die Öffentlichkeit, wohl auch, um damit zu suggerieren, man habe von meiner Anfrage vorher noch nie gehört:

Die Post ist da

4 Tage später. Der Kundenservice der Deutschen Post AG antwortet. Nicht etwa per E-Mail (so wie ich meine Fragen eingereicht hatte), sondern per Kommentar direkt in meinem Blog. Man verwendet dabei den Begriff „angekündigte Informationen“. Die Formulierung „Antworten“ wurde offenbar bewusst vermieden.

Um Euch die Chance zu geben, ein eigenes Urteil zu fällen, hier zunächst der Original-Text meiner E-Mail-Anfrage:

Sehr geehrter Herr Bensien,. (Anmerkung: der zust. Pressesprecher)

wie schade, dass Sie Social Media Plattformen aus Prinzip keine Interviews geben, und das obwohl. ich Ihnen eine ungeschnittene, unbearbeitete 1:1. Veröffentlichung des Telefonats zugesichert habe.

Da ich. bei schriftlichen Antworten meine Fragen präzisieren muss, hier. mein erweiterter Fragenkatalog zu Ihren AGB:

Unter I. / 6. / (3) Ihrer AGB zum ePostbrief heisst es:

(…) Der Nutzer wird daher aufgefordert, mindestens einmal werktäglich den Eingang in seinem Nutzerkonto zu kontrollieren. (…) (Anmerkung: Original-Paragraph gekürzt)

1) Frage: Heisst das, ich muss im Urlaub meine E-Mails lesen?

Unter IV / 2. / (5) heisst es:

Es wird darauf hingewiesen, dass Daten, die in dem Nutzerkonto gelöscht wurden, ggf. zunächst nur gesperrt und dann erst mit zeitlicher Verzögerung endgültig gelöscht werden (…)

2) Frage: Was bedeutet „zeitliche Verzögerung“ – über was für einen Zeitraum reden wir hier?

Unter IV / 4. / (2) heisst es:

Falls der Veröffentlichung der Daten im Adressverzeichnis zugestimmt wurde, können diese Angaben von der Deutschen Post AG an andere registrierte Geschäftskunden / Versender auf Anfrage auch beauskunftet werden (…)

3) Frage: Heißt das: Bedeutet das die Zustimmung, dass die Deutsche Post meine Adresse verkaufen darf z.B. für Reklamesendungen?

Unter IV / 6. / (3) heisst es:

An Strafverfolgungsbehörden und Gerichte sowie an andere gesetzliche Hoheitsträger erteilt die Deutsche Post AG Auskunft über gespeicherte, zum Abruf bereitgehaltene, empfangene, übermittelte oder verbreitete Mitteilungen, Daten, Inhalte und / oder personenbezogene Daten nur nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen, insbesondere zum Zwecke der Strafverfolgung.

4) Frage: Ist das so üblich oder werden die geltenden Gesetze aus der analogen Welt . (z.B. aus der Briefpost) dadurch ausgeweitet?

Unter IV / 7. / (1) heisst es:

Nur sofern eingewilligt bzw. – soweit gesetzliche Regelungen dies vorsehen – kein Widerspruch eingelegt wurde, nutzt die Deutsche Post AG diese Daten auch für produktbezogene Umfragen und Marketingzwecke, z. B. dem Versand eines Newsletters.

5) Frage: Heisst das: ich muss erst aktiv widersprechen, wenn ich keine Post-Werbung will?“

Unter IV / 9. / (3) heisst es:

Es wird darauf aufmerksam gemacht, dass die Deutsche Post AG mit dem. E-POSTBRIEF zum Telekommunikationsdiensteanbieter wird (…) Folglich ist sie im Rahmen der engen gesetzlichen Vorgaben zur Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung zur Herausgabe einer Nachricht – ggf. unverschlüsselt – vor allem an Verfassungsschutzbehörden verpflichtet.

6) Frage: Heisst das: Briefe können in Zukunft mitgelesen werden – ähnlich wie Telefonate abgehört werden?

7) Frage: Wird es für Behörden nicht bedeutend leichter, mich zu überwachen, als durch den guten alten Postbrief?

8) Frage: es heisst im letzten Satz „vor allem“ an Verfassungsschutzorgane – welche denn noch?

9) Frage: Bei der Anmeldung zum ePost-Brief muss man seine Personalausweisnummer, seine Bankdaten und seine Mobilfunknummer hinterlegen. Wozu ist ein Handy Voraussetzung für den Anmeldeprozess. Was geschieht anschließend (nach der erfolgreichen Identifizierung). mit diesen Daten? Werden diese gelöscht? Wenn nein: warum nicht?

10) Frage: Sie werben mit dem Slogan: „Die Deutsche Post bringt das Briefgeheimnis ins Internet“ – Wenn Briefinhalte, Adressaten und Absender in Ihren Datenbanken gespeichert werden, ist das nicht. das genaue Gegenteil?

Ich freue mich auf Ihre Ausführungen.

Mit freundlichen Grüßen

Richard Gutjahr,. freier Journalist

Hier nun die Original-Antwort der Deutschen Post AG (eingegangen heute Nachmittag als Kommentar in meinem Blog):

Sehr geehrter Herr Gutjahr,

wir freuen uns Ihnen nun die angekündigten Informationen zur Verfügung stellen zu können – sorry, dass wir damit nicht ganz so schnell waren, wie Sie erwartet haben.

Zu Ihrer Darstellung unsers Produktes und insbesondere der Interpretation der Allgemeinen Geschäftsbedingungen nehmen wir zu den folgenden vier Aspekten Stellung:

1. Weitergabe von Adressdaten:

Adressdaten werden ohne Zustimmung des E-POSTBRIEF Nutzers weder veröffentlicht noch weitergegeben.

Im E-POSTBRIEF Portal werden Daten im Adressverzeichnis veröffentlicht, welches sich mit einem Telefonbuch vergleichen lässt. Das Telefonbuch ist allgemein zugänglich. Es dient den Nutzern, die Adressdaten der Empfänger schnell und unkompliziert zu finden. Selbstverständlich ist der Eintrag im Nutzerverzeichnis freiwillig bzw. muss ausdrücklich vom Nutzer gewollt sein.

Darüber hinaus gibt es den Service, dass Geschäftskunden der Deutschen Post die Adressdaten ihrer Kunden nennen können. Die Deutsche Post prüft dann, ob diese Personen für den Geschäftskunden per E-POSTBRIEF erreichbar sind. Falls der Veröffentlichung der Daten im Adressverzeichnis zugestimmt wurde, können diese Angaben von der Deutschen Post AG an andere registrierte Geschäftskunden / Versender auf Anfrage auch beauskunftet werden.

E-POSTBRIEF Nutzer erhalten nur auf ihren ausdrücklichen Wunsch Informations- und Marketingmaterial seitens der Deutschen Post (Opt In-Maßgabe), dies könnten z.B. Umfragen oder der Versand eines Newsletters sein. Diese Einwilligung bezieht sich nur auf die Deutsche Post und wird nicht an Dritte übertragen.

2. Pflicht zur täglichen Leerung des E-Postbrief Accounts:

Nein, der Nutzer ist nicht verpflichtet, seinen E-POSTBRIEF Account täglich zu prüfen.

In den AGB wird er lediglich unverbindlich dazu aufgefordert, mindestens einmal werktäglich sein Nutzerkonto zu kontrollieren – er ist aber nicht dazu verpflichtet. Mit diesem Passus schaffen wir die Analogie zum klassischen Hausbriefkasten. Hier gilt landläufig die so genannte Zustellfiktion. Das heißt: ein Brief gilt nach drei Tagen (drei Tage nach Aufgabe) als zugestellt. Bei elektronischen Übermittlungen gilt die Nachricht analog drei Tage nach Versand als zugestellt.

Aber: der Absender muss im Zweifelsfall nachweisen, ob und wann zugestellt wurde. Deshalb wird bei wichtigen Sendungen immer noch das Einschreiben Einwurf bzw. Einschreiben Rückschein oder der Postzustellungsauftrag gewählt. Hier ist die Zustellung nämlich nachgewiesen. Beim E-POSTBRIEF sind übrigens auch Einschreiben möglich.

Der Nutzer des E-POSTBRIEFs hat im Übrigen den Vorteil, dass er seinen elektronischen Briefkasten jederzeit und überall anschauen kann. Um die Kontrolle zu vereinfachen, können unsere Kunden sich per kostenloser SMS-Benachrichtigung über neuen Posteingang informieren lassen.

3. Datenschutz und Briefgeheimnis beim E-Postbrief:

Die Deutsche Post steht für das Briefgeheimnis. Die Daten, die der Deutschen Post anvertraut werden – egal ob physisch oder digital – sind gegen den Zugriff von Unbefugten geschützt. Die Inhalte der Nachrichten werden verschlüsselt abgelegt. Es ist nicht möglich – auch nicht für die Systemadministratoren – die Inhalte einzusehen. Das gesamte technische und organisatorische Sicherheitssystem ist so aufgebaut, dass die Vertraulichkeit der Nachrichten gewährleistet ist.

Alle Briefe unterliegen nach wie vor den gesetzlichen Bestimmungen wie dem Brief- und Postgeheimnis. Das Brief- und Postgeheimnis wird in keinster Weise berührt. Der E-POSTBRIEF als elektronisches Medium unterliegt laut Gesetz den Bestimmungen des TKG und der TKÜV.

Zur Verhinderung oder Aufklärung von schweren Straftaten wie bspw. Terroranschlägen können z.B. der Verfassungsschutz oder der Bundesnachrichtendienst auch Briefe beschlagnahmen und einsehen – genauso wie elektronische Daten. Die jeweiligen Gesetze setzen sehr enge Grenzen und es ist klar geregelt, welche staatliche Stellen befugt sind und unter welchen Voraussetzungen sie dies tun können. Keinesfalls kann bei einem Anfangsverdacht jede Ermittlungsbehörde das Brief- oder Telekommunikationsgeheimnis brechen. Hierzu ist immer ein gerichtlicher Beschluss notwendig. Das gilt für Briefe genauso wie für E-Mails oder E-POSTBRIEFe.

Folglich haben Strafverfolgungsbehörden keinen erleichterten Zugriff auf die Inhalte von E-POSTBRIEFen im Vergleich zu physischen Briefen – beide Medien sind gesetzlich gleichgestellt. Kriminelle haben ebenfalls keinen erleichterten Zugriff auf E-POSTBRIEFe – dies verhindert die komplexe, mehrschichtige Sicherheitsausstattung des E-POSTBRIEFs.

4. Löschen von Daten:

Wenn ein Nutzer sein E-POSTBRIEF Nutzerkonto löscht oder kündigt, werden die Daten von der Deutschen Post umgehend gesperrt. Nach einem Zeitraum von drei Monaten werden die Daten dann endgültig gelöscht. Unsere Kunden haben damit die Möglichkeit, auch nach der Kündigung in aller Ruhe ihre Daten zu exportieren. Eine sofortige Löschung würde für den Nutzer bedeuten, dass er nach der Kündigung keine Möglichkeit mehr hat, an seine Daten zu kommen. Zudem kann man bis zu drei Monaten nach einer Kündigung seine Entscheidung noch revidieren, ohne einen Datenverlust zu erleiden.

Die Zeiträume der Datenspeicherung sind nicht willkürlich von der Deutschen Post gewählt. Wir erfüllen damit die gesetzlichen Vorgaben und Verordnungen zur Speicherung von Daten, die bspw. für Abrechnungszwecke notwendig sind.

Falls Sie noch weitere Fragen haben, stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.

Freundliche Grüße

Ihr Serviceteam E-POSTBRIEF

Enttäuschung auf ganzer Linie

Ich weiß nicht wie viele Leute man bei der Unternehmenskommunikation der Deutschen Post AG braucht, um eine Glühbirne zu wechseln. Ich persönlich halte eine derart oberflächlich gehaltene Antwort – vor allem nach so langer Wartezeit – für eine Frechheit:. Weder geht die Deutsche Post AG auf meine Fragen ein, noch nimmt sie Notiz von den juristischen Anmerkungen der beiden Anwälte Udo Vetter und Thomas Stadler (man kündigte per Twitter ja schließlich mehrfach an, man wolle auf die Inhalte des. Blogposts. ausführlich eingehen).

Ausgangsidee meiner Anfrage vor 11 Tagen war es, mehr Klarheit über diesen neuen (ich wiederhole mich: an sich sinnvollen) E-Mail-Service zu erhalten. Die habe ich nun: Die Deutsche Post ist an einer ehrlichen Kommunikation mit Bloggern nicht interessiert.

Eure Meinung?

Update Mittwoch 28. Juli 19 Uhr

Die Post AG hat sich überraschend noch einmal gemeldet. Diesmal geht man tatsächlich dezidiert auf meine Fragen ein. Einige Passagen wiederholen sich – andere sind gänzlich neu (u.a. eine Antwort auf die Frage nach dem Handy-Zwang). Bemerkenswert: die Post AG setzt sich diesmal auch mit den Aussagen der Juristen Udo Vetter und Thomas Stadler auseinander. Daneben hat die Post eine neue FAQ-Seite online gestellt, die (auch in meinem Blog häufig gestellte) Fragen zu den AGB beantwortet.

Unabhängig vom Interpretationsspielraum so mancher Aussage bin ich positiv überrascht über dieses zweite Schreiben. Zum ersten Mal habe ich den Eindruck, dass die Post AG Fragen nicht bloß abwehrt (oder gänzlich ignoriert), sondern die Adressaten und deren Bedenken ernst nimmt.

Aber seht selbst:

1) Frage: Heisst das, ich muss im Urlaub meine E-Mails lesen!

Nein. In den AGB wird er lediglich unverbindlich dazu aufgefordert, mindestens einmal werktäglich sein Nutzerkonto zu kontrollieren – er ist aber nicht dazu verpflichtet. Mit diesem Passus schaffen wir die Analogie zum klassischen Hausbriefkasten. Hier gilt landläufig die so genannte Zustellfiktion. Das heißt: ein Brief gilt nach drei Tagen (drei Tage nach Aufgabe) als zugestellt. Bei elektronischen Übermittlungen gilt die Nachricht analog drei Tage nach Versand als zugestellt.

Aber: der Absender muss im Zweifelsfall nachweisen, ob und wann zugestellt wurde. Deshalb wird bei wichtigen Sendungen immer noch das Einschreiben Einwurf bzw. Einschreiben Rückschein oder der Postzustellungsauftrag gewählt. Hier ist die Zustellung nämlich nachgewiesen. Beim E-Postbrief sind übrigens auch Einschreiben möglich.

Der Nutzer des E-Postbriefs hat im Übrigen den Vorteil, dass er seinen elektronischen Briefkasten jederzeit und überall anschauen kann. Um die Kontrolle zu vereinfachen, können unsere Kunden sich per kostenloser SMS-Benachrichtigung über neuen Posteingang informieren lassen.

2) Unter IV / 2. / (5) heisst es: Es wird darauf hingewiesen, dass Daten, die in dem Nutzerkonto gelöscht wurden, ggf. zunächst nur gesperrt und dann erst mit zeitlicher Verzögerung endgültig gelöscht werden (…)

 

Frage: Was bedeutet „zeitliche Verzögerung“ – über was für einen Zeitraum reden wir hier?

zu Satz 1:

Wenn ein Nutzer sein E-Postbriefkonto löscht oder kündigt, werden die Daten von der Deutschen Post umgehend gesperrt. Nach einem Zeitraum von drei Monaten werden die Daten dann endgültig gelöscht. Unsere Kunden haben damit die Möglichkeit, auch nach der Kündigung in aller Ruhe ihre Daten zu exportieren. Eine sofortige Löschung würde für den Kunden bedeuten, dass er nach der Kündigung keine Möglichkeit mehr hat, an seine Daten zu kommen. Zudem kann man bis zu drei Monaten nach einer Kündigung seine Entscheidung noch revidieren, ohne einen Datenverlust zu erleiden.

zu Satz 2:

Die Zeiträume der Datenspeicherung sind nicht willkürlich von der Deutschen Post gewählt. Wir erfüllen damit die gesetzlichen Vorgaben und Verordnungen zur Speicherung von Daten, die bspw. für Abrechnungszwecke notwendig sind.

3) Frage: Heißt das: Bedeutet das die Zustimmung, dass die Deutsche Post meine Adresse verkaufen darf z.B. für Reklamesendungen?

Nein. Die Veröffentlichung der Daten im Adressverzeichnis lässt sich mit einem Telefonbuch vergleichen. Das Telefonbuch ist allgemein zugänglich. Es dient den Nutzern, die Adressdaten der Empfänger schnell und unkompliziert zu finden. Selbstverständlich ist der Eintrag im Nutzerverzeichnis freiwillig bzw. muss ausdrücklich vom Nutzer gewollt sein.

Geschäftskunden können der Deutschen Post die Adressdaten von eigenen Kunden nennen. Die Deutsche Post prüft dann, ob diese Personen für den Geschäftskunden per E-Postbrief erreichbar sind.

Ansonsten gilt die in der virtuellen Welt übliche Opt-In-Maßgabe. D. h. die Übersendung von Werbemitteln ist ausschließlich nach ausdrücklicher Einwilligung des Empfängers zulässig.

4) Unter IV / 6. / (3) heisst es: An Strafverfolgungsbehörden und Gerichte sowie an andere gesetzliche Hoheitsträger erteilt die Deutsche Post AG Auskunft über gespeicherte, zum Abruf bereitgehaltene, empfangene, übermittelte oder verbreitete Mitteilungen (…)

 

Frage: Ist das so üblich oder werden die geltenden Gesetze aus der analogen Welt . (z.B. aus der Briefpost) dadurch ausgeweitet?

Wenn es um die Verhinderung oder Aufklärung von schweren Straftaten geht, gibt es grundsätzlich keinen Unterschied zwischen der digitalen und analogen Welt. Die Deutsche Post ist, wie jeder Post- und Telekommunikationsdienstleister in Deutschland, durch das „Gesetz zur Beschränkung des Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnisses“ und die „Verordnung über die technische und organisatorische Umsetzung von Maßnahmen zur Überwachung der Telekommunikation“ (TKÜV) verpflichtet, staatlich angeordnete Maßnahmen zu dulden. Zur Verhinderung oder Aufklärung von schweren Straftaten wie beispielsweise Terroranschlägen können beispielsweise der Verfassungsschutz oder der Bundesnachrichtendienst auch Briefe beschlagnahmen und einsehen – genauso wie elektronische Daten. Die jeweiligen Gesetze setzen sehr enge Grenzen und es ist ganz klar geregelt, welche staatliche Stellen befugt sind und unter welchen Voraussetzungen sie dies tun können. Keinesfalls kann bei einem Anfangsverdacht jede Ermittlungsbehörde das Brief- oder Telekommunikationsgeheimnis brechen.

5) Unter IV / 7. / (1) heisst es: Nur sofern eingewilligt bzw. – soweit gesetzliche Regelungen dies vorsehen – kein Widerspruch eingelegt wurde, nutzt die Deutsche Post AG diese Daten auch für produktbezogene Umfragen und Marketingzwecke, z. B. dem Versand eines Newsletters.

 

Frage: Heisst das: ich muss erst aktiv widersprechen, wenn ich keine Post-Werbung will?“

Nein. Generell gilt beim E-Postbrief die Opt-In Maßgabe. Werbesendungen sind nur nach ausdrücklicher Einwilligung des Empfängers zulässig.

6) Unter IV / 9. / (3) heisst es: Es wird darauf aufmerksam gemacht, dass die Deutsche Post AG mit dem E-POSTBRIEF zum Telekommunikationsdiensteanbieter wird (…)

 

Frage: Heisst das: Briefe können in Zukunft mitgelesen werden – ähnlich wie Telefonate abgehört werden?

Nein. Briefe unterliegen nach wie vor den gesetzlichen Bestimmungen wie dem Brief- und Postgeheimnis. Das Brief- und Postgeheimnis wird in keinster Weise berührt. Der E-Postbrief als elektronisches Medium unterliegt laut Gesetz den Bestimmungen des TKG und der TKÜV. Zur Vereitlung von schweren Straftaten bzw. im Rahmen der Ermittlungen von Straftaten haben staatliche Stellen die Möglichkeit – in bestimmten Grenzen – Nachrichten einzusehen. Hierzu ist aber immer in gerichtlicher Beschluss notwendig. Das gilt für Briefe genauso wie für E-Mails oder E-Postbriefe.

 

7) Frage: Wird es für Behörden nicht bedeutend leichter, mich zu überwachen, als durch den guten alten Postbrief?

Nein. Solche staatliche Eingriffe in die Privatsphäre sind nur aufgrund sehr strenger gesetzlicher Regelungen möglich.

8) Frage: es heisst im letzten Satz „vor allem“ an Verfassungsschutzorgane – welche denn noch?

Dies ist detailliert im Gesetz zur Beschränkung des Brief-, Post und Fernmeldegeheimnisses geregelt. Das sind zum Beispiel das Bundesamt für Verfassungsschutz, das Amt für den Militärischen Abschirmdienst und der Bundesnachrichtendienst.

9) Frage: Bei der Anmeldung zum ePost-Brief muss man seine Personalausweisnummer, seine Bankdaten und seine Mobilfunknummer hinterlegen. Wozu ist ein Handy Voraussetzung für den Anmeldeprozess. Was geschieht anschließend (nach der erfolgreichen Identifizierung) mit diesen Daten? Werden diese gelöscht? Wenn nein: warum nicht?

Die Daten werden zur Abwicklung unserer Dienstleistung benötigt: Mit den Ausweisdaten können wir im Zweifel prüfen – auch nachträglich -, ob das Ident-Verfahren ordnungsgemäß durchgeführt wurde. Die Bankdaten werden zur bequemen Aufladung des Kontos per Lastschrifteinzugsverfahren benötigt. Wer seine Kontodaten nicht hinterlegen möchte, kann seine E-Postbrief-Leistungen über Kreditkarte oder giropay bezahlen.

Die Mobilfunknummer ist aus Sicherheitsgründen für die Erstregistrierung sowie für unser HandyTAN-Verfahren erforderlich. Das Handy-TAN-Verfahren ist für alle wichtigen Funktionen des E-Postbriefes – Versenden von E-Postbriefen, oder auch Änderungen von Kontodaten – obligatorisch. Denn die kombinierte Eingabe von verschiedenen Kennungen über getrennte Kanäle ermöglicht im juristischen Sinne einen hinreichenden Anscheinsbeweis und damit einen eindeutigen Identitätsnachweis. Das bedeutet: Nur wenn sich der Kunde mit Benutzername und Kennwort anmeldet und gleichzeitig noch seine Handy-TAN eingibt, hat er sich ausreichend legitimiert.

10) Frage: Sie werben mit dem Slogan: „Die Deutsche Post bringt das Briefgeheimnis ins Internet“ – Wenn Briefinhalte, Adressaten und Absender in Ihren Datenbanken gespeichert werden, ist das nicht das genaue Gegenteil?

Nein. Die Deutsche Post steht für das Briefgeheimnis. Die Daten, die der Deutschen Post anvertraut werden – egal ob physisch oder digital – sind gegen den Zugriff von Unbefugten geschützt. Die Inhalte der Nachrichten werden verschlüsselt abgelegt. Es ist zu nicht möglich – auch nicht für die Systemadministratoren – die Inhalte einzusehen. Das gesamte technische und organisatorische Sicherheitssystem ist so aufgebaut, dass die Vertraulichkeit der Nachrichten gewährleistet ist.

Darüber hinaus möchten wir auf die folgenden Aussagen aus Ihrem Interview mit Rechtsanwalt Herrn Thomas Stadler wie folgt eingehen:

Aussage: „Weil unverlangte Zusendung von Werbung an sich nicht zulässig sei, sieht Stadler in dieser Passage sogar eine Vorbereitungshandlung für die Rechtsverletzung eines Dritten, an der die Post auch noch verdient.“

Antwort: E-Postbrief-Nutzer erhalten nur auf ihren ausdrücklichen Wunsch Informations- und Marketingmaterial seitens der Deutschen Post zugesandt (Opt In-Maßgabe). Diese Einwilligung bezieht sich nur auf die Deutsche Post und wird nicht an Dritte übertragen.

Aussage: „Er bietet Strafverfolgern wie auch Kriminellen deutlich mehr Möglichkeiten, Personen auszuspionieren als das beim klassischen Brief der Fall ist.“

Antwort: Nein. Strafverfolgungsbehörden haben keinen erleichterten Zugriff auf die Inhalte von E-Postbriefen im Vergleich zu physischen Briefen – beide Medien sind gesetzlich gleichgestellt. Kriminelle haben ebenfalls einen erleichterten Zugriff auf E-Postbriefe – dies verhindert die komplexe, mehrschichtige Sicherheitsausstattung des E-Postbriefs.

Aussage: „Fazit: Der E-Postbrief der Deutschen Post ist sicherlich praktisch – aber nicht viel sicherer als eine Postkarte.“

Antwort: Nein. Der E-Postbrief ist so verbindlich, vertraulich und verlässlich wie ein verschlossener physischer Brief. Der E-Postbrief ist verschlüsselt – und zwar so, dass die Nachrichten nicht von unbefugten Dritten gelesen oder verändert werden können.

Aussage: „Sollte es in der guten alten Papierpost überhaupt gelingen, einen gesuchten Brief aus der Flut von Briefen herauszufischen, bedürfe es einer richterlichen Anordnung, um diesen Brief zu öffnen. Anders hingegen bei der elektronischen Variante; hier seien die Voraussetzungen für eine Überwachung deutlich geringer. Jeder Polizeibeamte könne, wenn er gegen jemanden einen Anfangsverdacht hat, bei der Post gegebenenfalls sogar E-Mails einsehen. Dabei müsse es sich bei dem Verdacht noch nicht mal um ein schweres Vergehen handeln. Vetter warnt: „Die Gefahr für Willkür ist hier unglaublich groß“.

Antwort: Das stimmt nicht. Der Zugriff auf Inhalte von persönlichen Mitteilungen in Form von Briefen oder in elektronischer Form ist für Strafverfolgungsbehörde gleich aufwendig. In beiden Fällen ist eine gerichtliche Anordnung notwendig.

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62 Kommentare
  1. Aron schreibt:

    Unternehmenskommunikation? Die Antwort kommt doch (wie angekündigt) vom Kundenservice. Und entsprechend ist der Inhalt…

  2. Kai Thrun schreibt:

    Sie haben den Mist schon mal eingestampft und ich warte auf den Tag, wann Sie es ein 2. Mal tun werden.

Willkommen!